A-1040 Wien
Wiedner Hauptstraße
60B/ Stiege 3/ Tür5
Anfahrtsplan
Der Verein
Wir wenden uns an Menschen mit der Diagnose Krebs und deren Angehörige. Gemeinsam mit den Betroffenen finden wir einen Weg, die schulmedizinische Behandlung sinnvoll zu ergänzen. Wir sind davon überzeugt, dass nur ein ganzheitlicher Umgang mit der Krankheit Sinn macht und nehmen die Seele daher ebenso ernst wie den Körper. Seelisch-körperliche Harmonie ist ein wichtiger Grundstein für Heilung und Vorbeugung.
Was tun wir?
KÖRPERTHERAPIE
PSYCHOTHERAPIE
Krebsprophylaxe, Streßprophylaxe, körperorientierte Therapie, Bioenergetik Seminare, Simontonseminare u.ä. mehr
Obmann:
Dr. Thomas Schmitt
Arzt für Allgemeinmedizin mit onkologischer Schwerpunktpraxis, Psychoonkologe, Schmerztherapeut, Komplementärmediziner
Obmann – stv.:
Anna Maria Steurer
Körpertherapie, Shiatsu
Veranstaltungs-
management:
Renate Marschalek
Kassierin:
Beatrix Tessmer
Schriftführer:
Christian Ponleitner
Humanenergetiker, EFT-Praktiker
Was tun wir?
Massage, Qigong, Reiki, Gesundheitsgymnastik, Entspannungsübungen, Atemtherapie
für Einzelpersonen, Paare, Familien, Gruppen und für Angehörige von Krebskranken
SUPERVISION WEITERBILDUNG
für Einzelpersonen, Gruppen und Teams
SEMINARE
Krebsprophylaxe, Streßprophylaxe, körperorientierte Therapie, Bioenergetik Seminare, Simontonseminare u.ä. mehr
Vorstand:
Dr. Thomas Schmitt
Arzt für Allgemeinmedizin mit onkologischer Schwerpunktpraxis, Psychoonkologe, Schmerztherapeut, Komplementärmediziner
Veranstaltungs-
management:
Renate Marschalek
Beatrix Jung
Statuten des Vereins “ Gruppe 94 – Zentrum für ganzheitliche Krebsberatung „
STAND 02.09.2025
§ 1 NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH
Der Verein hat den Sitz in 1040 Wien, Wiedner Haupstr.60 B/3/5 und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet. Name des Vereins: “Gruppe 94 – Zentrum für ganzheitliche Krebsberatung” Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung. Seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet.
§ 2 ZWECK DES VEREINS
Der Verein stellt sich die ganzheitliche Beratung und Unterstützung von Krebspatienten, ihren Angehörigen und den im Bereich der Krebsbehandlung tätigen Personen, ferner die Förderung der Gesundheitssicherung und -vorsorge zur Aufgabe. Im Sinne der Gesundheitssicherung und -vorsorge werden auch Personen durch Therapie, Beratung und Supervision unterstützt, welche in eine psychische, physische oder materielle Not geraten sind, um eine weitere Verschlimmerung ihrer Situation zu vermeiden oder sie zu verbessern.
§ 3 MITTEL ZUR ERREICHUNG DES VEREINSZWECKS
Der Vereinszweck soll durch die Zusammenarbeit verschiedener Fachleute aus dem Bereich Medizin, Psychotherapie, Sozialarbeit, Körperarbeit, Supervision, Recht, Kreativität, Lebens- und Sozialberatung, Schuldnerberatung erreicht werden. Sämtliche bestehenden gesetzlichen Bestimmungen (z.B. Psychotherapiegesetz) werden eingehalten.
1) Als ideelle Mittel dienen:
a. Einzel- und Gruppenberatung
b. Psychotherapeutische Angebote verschiedenster Ausrichtungen
c. Seminare
d. Vorträge und Versammlungen
e. Supervisionsangebote für Einzelpersonen, Gruppen und Teams
f. Körperarbeit (Bioenergetik, Massage, Gesundheitsgymnastik, Kinesiologie etc.)
g. Beschaffung und Bereitstellung geeigneter schriftlicher Unterlagen, Errichtung einer Dokumentationsstelle, eines Pressearchivs und einer Bibliothek
h. Herausgabe von Publikationen
i. Aus- und Fortbildungsangebote zur Wissensvertiefung im Bereich der ganzheitlichen Krebsbetreuung.
2) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
Die Mittel der Körperschaft dürfen nur für die in der Rechtsgrundlage angeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder, Gesellschafter oder sonstige Machthaber der Körperschaft dürfen keine Gewinnanteile und keine sonstigen Zuwendungen aus der Körperschaft erhalten. Bei Ausscheiden aus der Körperschaft und bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft dürfen die oben aufgezählten Personen nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurückerhalten, der nach dem Wert der Leistung der Einlagen zu berechnen ist. Es darf keine Person durch der Körperschaft zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3a Begünstigungswürdigkeit iSd §§ 34 ff BAO
(1) Eventuelle nicht im Sinne der §§ 34 ff BAO begünstigte Zwecke sind den begünstigten Zwecken untergeordnet und werden höchstens im Ausmaß von 10% der Gesamtressourcen verfolgt.
(2) Zufallsgewinne dürfen ausschließlich zur Erfüllung der in der Vereinsstatuten festgelegten begünstigten Zwecke verwendet werden.
(3) Die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe des Vereins treten mit abgabenpflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang, als dies bei Erfüllung der Vereinszwecke unvermeidbar ist in Wettbewerb.
(4) Der Verein darf begünstigungsschädliche Betriebe nur führen, wenn diese über Ausnahmengenehmigungen gemäß § 45a oder § 44 Abs 2 BAO verfügen.
(5) Der Verein hat seine Aufgaben nach den Kriterien der Gemeinnützigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit zu erfüllen.
(6) Der Verein darf keine Personen durch Verwaltungsabgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe oder nicht fremdübliche Vergütungen (Gehälter) begünstigen.
(7) Alle Organe des Vereins haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
(8) Gesammelte Spendenmittel dürfen ausschließlich für die im Zweck genannten Zwecke verwendet werden.
(9) Der Verein kann zur Zweckverfolgung Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 40 Abs 1 BAO heranziehen. Deren Wirken ist wie eigenes Wirken des Vereins anzusehen.
(10) Der Verein kann teilweise oder zur Gänze für andere Körperschaften als Erfüllungsgehilfe gemäß § 40 Abs 1 BAO tätig werden.
(11) Der Verein kann Mittel als Zuwendungen an andere Einrichtungen weitergeben, im Ausmaß von unter 10% der gesamten Ausgaben oder unter Anwendung des § 40a Z 1 BAO an spendenbegünstigte Organisationen mit einer entsprechenden Widmung, sofern zumindest ein übereinstimmender Organisationszweck besteht.
(12) Der Verein kann unter Anwendung § 40a Z 2 BAO Lieferungen und Leistungen an andere, gemäß den §§ 34 ff BAO begünstigte Körperschaften, erbringen. Diese Tätigkeit darf nur im Ausmaß von 50% der Gesamttätigkeit des Vereins ausgeübt werden. An den Leistungsempfänger muss eine Verrechnung zu Selbstkosten erfolgen. Verfügt der Verein über die Spendenbegünstigung, wird diese Tätigkeit nur im für die Spendenbegünstigung zulässigen Ausmaß erbracht.
(13) Der Verein kann mit Institutionen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung zusammenarbeiten. Eine Kooperation ist derart zu vereinbaren, dass der Verein auf die Erreichung des Kooperationsziels direkt Einfluss nehmen kann.
(14) Der Verein kann im Rahmen von Kooperationen tätig werden. Sind nicht alle Kooperationspartner steuerlich begünstigt im Sinne der §§ 34 ff BAO, muss gemäß 40 Abs 1 BAO sowohl der Zweck des Vereins als auch sein Beitrag zur Kooperation eine unmittelbare Förderung seines begünstigten Zwecks darstellen und es darf zu keinem Mittelabfluss zu einem nicht im Sinne der §§ 34 ff BAO begünstigten Kooperationspartner kommen.
(15) Der Verein ist berechtigt, gemeinnützige oder nicht gemeinnützige Kapitalgesellschaften zu gründen oder sich an ihnen zu beteiligen.
(16) Wird eine eigentümerlose Körperschaft gegründet, sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen: Die gegründete Körperschaft muss die Voraussetzungen der §§ 34 ff BAO erfüllen, zumindest einer ihrer Zwecke muss mit den Zwecken des Gründers übereinstimmen, die zugewendeten Mittel müssen mittelbar zur Vermögensausstattung der gegründeten Körperschaft dienen und die Mittelübertragung muss mittelbar der Zweckverwirklichung des Gründers dienen.
(17) Der Verein kann, soweit die Materiellen Mittel und der Vereinszweck dies zulassen, Angestellte haben oder sich überhaupt Dritter bedienen, um den Zweck zu erfüllen. Auch an Vereinsmitglieder, darin eingeschlossen Vereinsfunktionäre, kann Entgelt bezahlt werden, sofern dies auf Tätigkeiten bezogen ist, die über die Vereinstätigkeit im engsten Sinn hinausgeht, derartiges Entgelt hat einem Drittvergleich standzuhalten.
§ 4 ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
§ 5 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
Mitglieder des Vereins können physische und juristische Personen werden. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Ehrenmitglieder werden auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung ernannt.
§ 6 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
2) Der Austritt kann jederzeit erfolgen.
3) Die Streichung eines außerordentlichen Mitglieds kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als 6 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist.
4) Der Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist binnen 14 Tagen die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs.4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§ 7 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu (ausgenommen Rechnungsprüfer, das können auch außerordentliche und Nichtmitglieder werden).
2) Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der jährlich von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Die Mitglieder haben die Pflicht, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins leiden könnte.
§ 8 VEREINSORGANE
Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, die RechnungsprüferInnen und das Versöhnungsteam.
§ 9 DIE GENERALVERSAMMLUNG
1) Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des
Vereinsgesetzes.
2) Die ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt.
3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat auf Beschluß des Leitungsorganes oder der ordentlichen Mitgliederversammlung, auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder oder auf Verlangen der RechnungsprüferInnen binnen vier Wochen stattzufinden;
4) Zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens eine Woche vor dem Termin durch geeignete Information wie Einschaltung in den Vereinsmitteilungen, Anschlag im Vereinslokal oder schriftliche Einladung etc. unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuladen.
5) Anträge an die Generalversammlung sind mindestens einen Tag vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
6) Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung.
7) Alle Mitglieder sind teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme (juristische Personen werden durch eine/n Bevollmächtigte/n vertreten). Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Ein Mitglied darf maximal zwei weitere Stimmrechte ausüben.
8) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig
9) Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
10) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann/ die Obfrau,
bei Verhinderung der/die StellvertreterIn. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10 AUFGABEN DER GENERALVERSAMMLUNG
1) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes des Rechnungsabschlusses
2) Beschlussfassung über den Voranschlag
3) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfung
4) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für
ordentliche und außerordentliche Mitglieder
5) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft
6) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
7) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
8) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
§ 11 DER VORSTAND
1) Der Vorstand ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes.
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei, maximal fünf Mitgliedern, und zwar aus Obmann/frau, zwei StellvertreterInnen, SchriftführerIn, KassierIn.
2) Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung der nachfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Der Vorstand wird durch den Obmann/die Obfrau, in deren Verhinderung von einem/einer seinem/seiner StellvertreterIn vertreten;
4) Der Leitungsorgan ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Falls das Leitungsorgan nur aus zwei Mitgliedern besteht, müssen beide anwesend sein.
5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden; besteht der Vorstand nur aus zwei Mitgliedern, sind die Beschlüsse einstimmig zufassen.
6) Den Vorsitz führt der Obmann/die Obfrau, bei Verhinderung sein/e StellvertreterIn. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Leitungsorgansmitglied; Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Leitungsorgansmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt;
7) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
§ 12 AUFGABEN DES VORSTANDES
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
1) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
2) Vorbereitung der Generalversammlung
3) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung
4) Verwaltung des Vereinsvermögens
5) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern
6) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins
§ 13 BESONDERE OBLIEGENHEITEN EINZELNER VORSTANDSMITGLIEDER
1) Der Obmann/die Obfrau ist der/die höchste VereinsfunktionärIn. Ihm/Ihr obliegt die Vertretung des Vereins nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er/sie führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er/sie berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich des Vorstandes oder der Generalversammlung fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
2) Der/die KassierIn ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins zuständig.
3) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden sind von Obmann/Obfrau, sofern sie Geldangelegenheiten betreffen zusätzlich vom Kassier/der Kassierin zu unterfertigen.
4) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle von Obmann/Obfrau und KassierIn die in den Statuten vorgesehenen oder/ und die vom Vorstand bestimmten StellvertreterInnen.
5) Soweit Vorstandsmitglieder mit Arbeiten betraut werden, die über ihre Vereinsfunktion hinausgehen, können sie diese Leistungen (wie andere Mitglieder und Außenstehende Personen) werkvertraglich oder dienstvertraglich abrechnen.
§ 14 GESCHÄFTSFÜHRER/IN
Zur Führung von Zweigstellen des Vereins oder zur Führung von organisatorisch eingrenzbaren Bereichen des Vereins können GeschäftsführerInnen bestellt werden. Ihre Wahl und ihre Bestellung obliegt dem Vorstand. Sie unterstehen dem Weisungs- und Kontrollrecht des Vorstandes und sind diesem rechenschaftspflichtig. Sie können vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abgewählt werden. Sie sind jeder für sich allein für die ihnen zugewiesenen Agenden vereinsintern zeichnungsberechtigt. Die Tätigkeit der GeschäftsführerInnen ist entsprechend den Kriterien der Abwicklung entweder werk- oder dienstvertraglich zu regeln.
§ 15 RECHNUNGSPRÜFER/IN
1) Von der Generalversammlung werden zwei RechnungsprüferInnen auf die Dauer eines Jahres gewählt. Wiederwahl ist möglich. Im Sinne des Vereinsgesetzes kann an Stelle der zwei Rechnungsprüfer ein Wirtschaftstreuhänder bestellt werden.
2) Den Rechnungsprüfern obliegt die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
3) Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§ 16 DAS VERSÖHNUNGSTEAM
1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Versöhnungsteam.
2) Das Versöhnungsteam setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, daß jeder Streitteil dem Vorstand ein ordentliches Mitglied namhaft macht. Diese beiden haben sich auf einen Vorsitzenden des Versöhnungsteams zu einigen, der auch Nichtmitglied sein kann. Die Generalversammlung hat für das Versöhnungsteam eine eigene Geschäftsordnung zu beschließen, welche für alle am Beschlusstag noch nicht abgeschlossenen Verfahren gilt.
3) Das Versöhnungsteam fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach besten Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.
§ 17 AUFLÖSUNG DES VEREINS
1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
3) Bei freiwilliger oder behördlicher Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das nach Abdeckung der Passiva allenfalls verbleibende Vereinsvermögen für die in dieser Rechtgrundlage angeführten, gemäß § 4a Abs 2 EstG 1988 begünstigten mildtätigen und gemeinnützigen Zwecke zu verwenden.
4) Das letzte Leitungsorgan hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen. Jede Änderung der Rechtsgrundlage bzw. die Beendigung der Tätigkeit ist dem Finanzamt Wien 1/23 unverzüglich bekannt zu geben.
MITGLIEDER
Wie können Sie uns unterstützen?
Als außerordentliches Mitglied der Gruppe 94 unterstützen Sie unsere vielfältigen Aktivitäten und helfen damit den Betroffenen.
Unser Mitgliedsbeitrag beträgt € 60,–im Jahr.
Als Mitglied und Sponsor erhalten Sie regelmäßige Informationen über unsere Vereinsaktivitäten.
Bankverbindung
Ihre Spende ist steuerlich absetzbar.
Die Spendenabsetzbarkeit ist mit 1.1.2017 neu geregelt. Ihre Spenden werden ab 2017 von uns direkt an Ihr Finanzamt gemeldet und damit automatisch in Ihre steuerliche Veranlagung für das Jahr 2017 übernommen.
Voraussetzung dafür ist, dass Sie Ihren VOLLSTÄNDIGEN VOR- UND ZUNAMEN sowie Ihr GEBURTSDATUM KORREKT bekannt geben.
Anmeldung per E-Mail
Anmeldung per Formular:
Ja, ich möchte Mitglied werden!