ZENTRUM FÜR GANZHEITLICHE

KREBSBERATUNG

A-1040 Wien

Wiedner Hauptstraße
60B/ Stiege 3/ Tür5
Anfahrtsplan

Der Verein

Gruppe 94
Wiedner Hauptstraße
60B / Stiege 3 / 5
1040 Wien


Wer sind wir?
Wir sind ein gemeinnütziger Verein bestehend aus Fachleuten aus den Bereichen Medizin, Psychotherapie, Körperarbeit, Supervision, Recht, Kreativität, sowie aus Betroffenen und Angehörigen. Der Verein stellt sich die ganzheitliche Beratung und Unterstützung von Krebspatienten und deren Angehörigen zur Aufgabe. Weiters bieten wir Supervision und Weiterbildung für im Bereich der Krebsbehandlung tätige Personen an.
Wem helfen wir?

Wir wenden uns an Menschen mit der Diagnose Krebs und deren Angehörige. Gemeinsam mit den Betroffenen finden wir einen Weg, die schulmedizinische Behandlung sinnvoll zu ergänzen. Wir sind davon überzeugt, dass nur ein ganzheitlicher Umgang mit der Krankheit Sinn macht und nehmen die Seele daher ebenso ernst wie den Körper. Seelisch-körperliche Harmonie ist ein wichtiger Grundstein für Heilung und Vorbeugung.

Was tun wir?

BERATUNG
in Konflikt- und Krisensituationen für Betroffene und deren Angehörige

KÖRPERTHERAPIE

Massage, Qigong, Reiki, Gesundheitsgymnastik, Entspannungsübungen, Atemtherapie

PSYCHOTHERAPIE

für Einzelpersonen, Paare, Familien, Gruppen und für Angehörige von Krebskranken
SUPERVISION WEITERBILDUNG
für Einzelpersonen, Gruppen und Teams
SELBSTHILFE
für Betroffene und Angehörige stellen wir unsere Räumlichkeiten und kompetente Fachleute zur Verfügung
SEMINARE

Krebsprophylaxe, Streßprophylaxe, körperorientierte Therapie, Bioenergetik Seminare, Simontonseminare u.ä. mehr

Vorstand:

Obmann:
Dr. Thomas Schmitt
Arzt für Allgemeinmedizin mit onkologischer Schwerpunktpraxis, Psychoonkologe, Schmerztherapeut, Komplementärmediziner

Obmann – stv.:
Anna Maria Steurer
Körpertherapie, Shiatsu

Veranstaltungs-
management:
Renate Marschalek

Kassierin:
Beatrix Tessmer

Schriftführer:
Christian Ponleitner
Humanenergetiker, EFT-Praktiker

Was tun wir?

BERATUNG
in Konflikt- und Krisensituationen für Betroffene und deren Angehörige
KÖRPERTHERAPIE

Massage, Qigong, Reiki, Gesundheitsgymnastik, Entspannungsübungen, Atemtherapie

PSYCHOTHERAPIE

für Einzelpersonen, Paare, Familien, Gruppen und für Angehörige von Krebskranken

SUPERVISION WEITERBILDUNG

für Einzelpersonen, Gruppen und Teams

SELBSTHILFE
für Betroffene und Angehörige stellen wir unsere Räumlichkeiten und kompetente Fachleute zur Verfügung

SEMINARE

Krebsprophylaxe, Streßprophylaxe, körperorientierte Therapie, Bioenergetik Seminare, Simontonseminare u.ä. mehr

Vorstand:

Obmann:

Dr. Thomas Schmitt
Arzt für Allgemeinmedizin mit onkologischer Schwerpunktpraxis, Psychoonkologe, Schmerztherapeut, Komplementärmediziner

Obmann – stv.:

Anna Maria Steurer
Körpertherapie, Shiatsu

Veranstaltungs-
management:

Renate Marschalek

Kassierin:

Beatrix Tessmer

Schriftführer:

Christian Ponleitner
Humanenergetiker, EFT-Praktiker

STATUTEN

“Gruppe 94 – Zentrum für ganzheitliche Krebsbveratung”

§ 1 NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH

Der Verein hat den Sitz in 1040 Wien, Wiedner Haupstr.60 B/3/5 und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet. Name des Vereins: “Gruppe 94 – Zentrum für ganzheitliche Krebsberatung” Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung. Seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet.

§ 2 ZWECK DES VEREINS

Der Verein stellt sich die ganzheitliche Beratung und Unterstützung von Krebspatienten, ihren Angehörigen und den im Bereich der Krebsbehandlung tätigen Personen, ferner die Förderung der Gesundheitssicherung und -vorsorge zur Aufgabe. Im Sinne der Gesundheitssicherung und -vorsorge werden auch Personen durch Therapie, Beratung und Supervision unterstützt, welche in eine psychische, physische oder materielle Not geraten sind, um eine weitere Verschlimmerung ihrer Situation zu vermeiden oder sie zu verbessern.

§ 3 MITTEL ZUR ERREICHUNG DES VEREINSZWECKS

Der Vereinszweck soll durch die Zusammenarbeit verschiedener Fachleute aus dem Bereich Medizin, Psychotherapie, Sozialarbeit, Körperarbeit, Supervision, Recht, Kreativität, Lebens- und Sozialberatung, Schuldnerberatung erreicht werden. Sämtliche bestehenden gesetzlichen Bestimmungen (z.B. Psychotherapiegesetz) werden eingehalten.

1) Als ideelle Mittel dienen:
a. Einzel- und Gruppenberatung
b. Psychotherapeutische Angebote verschiedenster Ausrichtungen
c. Seminare
d. Vorträge und Versammlungen
e. Supervisionsangebote für Einzelpersonen, Gruppen und Teams
f. Körperarbeit (Bioenergetik, Massage, Gesundheitsgymnastik, Kinesiologie etc.)
g. Beschaffung und Bereitstellung geeigneter schriftlicher Unterlagen, Errichtung einer Dokumentationsstelle, eines Pressearchivs und einer Bibliothek
h. Herausgabe von Publikationen
i. Aus- und Fortbildungsangebote zur Wissensvertiefung im Bereich der ganzheitlichen Krebsbetreuung.

2) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch: a. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
b. Zuwendungen von Förderern, Subventionen
c. Kostenersatz für die Teilnahme an Veranstaltungen
d. Erträge aus Vermietungen von Räumlichkeiten für Veranstaltungen und Einrichtungen, die im Sinne des Vereinszieles liegen.
e. Erträge aus geselligen Veranstaltungen
f. Erträge aus entgeltlicher Beratung, Therapie und Supervision
g. Errichtung eines unentbehrlichen Hilfsbetriebes zur praktischen Erprobung der erworbenen Kenntnisse
h. Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen

Die Mittel der Körperschaft dürfen nur für die in der Rechtsgrundlage angeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder, Gesellschafter oder sonstige Machthaber der Körperschaft dürfen keine Gewinnanteile und keine sonstigen Zuwendungen aus der Körperschaft erhalten. Bei Ausscheiden aus der Körperschaft und bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft dürfen die oben aufgezählten Personen nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurückerhalten, der nach dem Wert der Leistung der Einlagen zu berechnen ist. Es darf keine Person durch der Körperschaft zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

1. Ordentliche Mitglieder sind solche, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen und vom Vorstand als solche ausdrücklich anerkannt sind.
2. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinsaktivitäten durch ihre Leistungen oder finanziell unterstützen.
3. Ehrenmitglieder sind solche, die sich in besonderer Weise um die Vereinstätigkeit verdient gemacht haben.

§ 5 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

Mitglieder des Vereins können physische und juristische Personen werden. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Ehrenmitglieder werden auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung ernannt.

§ 6 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
2) Der Austritt kann jederzeit erfolgen.
3) Die Streichung eines außerordentlichen Mitglieds kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als 6 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist.
4) Der Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist binnen 14 Tagen die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs.4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§ 7 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu (ausgenommen Rechnungsprüfer, das können auch außerordentliche und Nichtmitglieder werden).
2) Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der jährlich von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Die Mitglieder haben die Pflicht, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins leiden könnte.

§ 8 VEREINSORGANE

Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, die RechnungsprüferInnen und das Versöhnungsteam.

§ 9 DIE GENERALVERSAMMLUNG

1) Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des
Vereinsgesetzes.
2) Die ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt.
3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat auf Beschluß des Leitungsorganes oder der ordentlichen Mitgliederversammlung, auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder oder auf Verlangen der RechnungsprüferInnen binnen vier Wochen stattzufinden;
4) Zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens eine Woche vor dem Termin durch geeignete Information wie Einschaltung in den Vereinsmitteilungen, Anschlag im Vereinslokal oder schriftliche Einladung etc. unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuladen.
5) Anträge an die Generalversammlung sind mindestens einen Tag vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
6) Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung.
7) Alle Mitglieder sind teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme (juristische Personen werden durch eine/n Bevollmächtigte/n vertreten). Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Ein Mitglied darf maximal zwei weitere Stimmrechte ausüben.
8) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig
9) Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
10) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann/ die Obfrau,
bei Verhinderung der/die StellvertreterIn. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10 AUFGABEN DER GENERALVERSAMMLUNG

1) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes des Rechnungsabschlusses
2) Beschlussfassung über den Voranschlag
3) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfung
4) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für
ordentliche und außerordentliche Mitglieder
5) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft
6) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
7) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
8) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft

§ 11 DER VORSTAND

1) Der Vorstand ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes.
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei, maximal fünf Mitgliedern, und zwar aus Obmann/frau, zwei StellvertreterInnen, SchriftführerIn, KassierIn.
2) Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung der nachfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Der Vorstand wird durch den Obmann/die Obfrau, in deren Verhinderung von einem/einer seinem/seiner StellvertreterIn vertreten;
4) Der Leitungsorgan ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Falls das Leitungsorgan nur aus zwei Mitgliedern besteht, müssen beide anwesend sein.
5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden; besteht der Vorstand nur aus zwei Mitgliedern, sind die Beschlüsse einstimmig zufassen.
6) Den Vorsitz führt der Obmann/die Obfrau, bei Verhinderung sein/e StellvertreterIn. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Leitungsorgansmitglied; Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Leitungsorgansmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt;
7) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

§ 12 AUFGABEN DES VORSTANDES

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
1) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
2) Vorbereitung der Generalversammlung
3) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung
4) Verwaltung des Vereinsvermögens
5) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern
6) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins

§ 13 BESONDERE OBLIEGENHEITEN EINZELNER VORSTANDSMITGLIEDER

1) Der Obmann/die Obfrau ist der/die höchste VereinsfunktionärIn. Ihm/Ihr obliegt die Vertretung des Vereins nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er/sie führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er/sie berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich des Vorstandes oder der Generalversammlung fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
2) Der/die KassierIn ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins zuständig.
3) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden sind von Obmann/Obfrau, sofern sie Geldangelegenheiten betreffen zusätzlich vom Kassier/der Kassierin zu unterfertigen.
4) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle von Obmann/Obfrau und KassierIn die in den Statuten vorgesehenen oder/ und die vom Vorstand bestimmten StellvertreterInnen.
5) Soweit Vorstandsmitglieder mit Arbeiten betraut werden, die über ihre Vereinsfunktion hinausgehen, können sie diese Leistungen (wie andere Mitglieder und Außenstehende Personen) werkvertraglich oder dienstvertraglich abrechnen.

§ 14 GESCHÄFTSFÜHRER/IN

Zur Führung von Zweigstellen des Vereins oder zur Führung von organisatorisch eingrenzbaren Bereichen des Vereins können GeschäftsführerInnen bestellt werden. Ihre Wahl und ihre Bestellung obliegt dem Vorstand. Sie unterstehen dem Weisungs- und Kontrollrecht des Vorstandes und sind diesem rechenschaftspflichtig. Sie können vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abgewählt werden. Sie sind jeder für sich allein für die ihnen zugewiesenen Agenden vereinsintern zeichnungsberechtigt. Die Tätigkeit der GeschäftsführerInnen ist entsprechend den Kriterien der Abwicklung entweder werk- oder dienstvertraglich zu regeln.

§ 15 RECHNUNGSPRÜFER/IN

1) Von der Generalversammlung werden zwei RechnungsprüferInnen auf die Dauer eines Jahres gewählt. Wiederwahl ist möglich. Im Sinne des Vereinsgesetzes kann an Stelle der zwei Rechnungsprüfer ein Wirtschaftstreuhänder bestellt werden.
2) Den RechnungsprüferInnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
3) Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

§ 16 DAS VERSÖHNUNGSTEAM

1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Versöhnungsteam.
2) Das Versöhnungsteam setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, daß jeder Streitteil dem Vorstand ein ordentliches Mitglied namhaft macht. Diese beiden haben sich auf einen Vorsitzenden des Versöhnungsteams zu einigen, der auch Nichtmitglied sein kann. Die Generalversammlung hat für das Versöhnungsteam eine eigene Geschäftsordnung zu beschließen, welche für alle am Beschlusstag noch nicht abgeschlossenen Verfahren gilt.
3) Das Versöhnungsteam fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach besten Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.

§ 17 AUFLÖSUNG DES VEREINS

1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
3) Im Falle der freiwilligen Auflösung, bei behördlicher Aufhebung des Vereines, sowie auch bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes muss das verbleibende Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar für spendenbegünstigte Zwecke im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 3 lit.a bis c ESTG 1988 verwendet werden.
4) Das letzte Leitungsorgan hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen. Jede Änderung der Rechtsgrundlage bzw. die Beendigung der Tätigkeit ist dem Finanzamt Wien 1/23 unverzüglich bekannt zu geben.

MITGLIEDER

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Unser Mitgliedsbeitrag beträgt € 45,–im Jahr.
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Voraussetzung dafür ist, dass Sie Ihren VOLLSTÄNDIGEN VOR- UND ZUNAMEN sowie Ihr GEBURTSDATUM KORREKT bekannt geben.

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